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   VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18   

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VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18 (https://dejure.org/2022,10290)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2022 - 21 K 264/18 (https://dejure.org/2022,10290)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 21 K 264/18 (https://dejure.org/2022,10290)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 43 Abs 1 VwGO
    Versammlung; Protestveranstaltung auf der Halbinsel Entenwerder anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg 2017

  • VG Hamburg PDF

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels 2017 sowie damit verbundener Auflagen und polizeilicher Maßnahmen (teilweise erfolgreiche Klage)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfeltreffens wie auch die Untersagung des Camps und das Verbot von Schlafzelten waren rechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Absperrung und Untersagung von G20-Protestcamp war rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (Az.: 1 BvR 1387/17) verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Beklagte, über die Duldung der Veranstaltung mit dem Motto "Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 1 BvR 1387/17) mangels Ausschöpfung des Rechtsweges abgelehnt.

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1387/17) sei das Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen.

    Dass das gesamte Protestcamp als Versammlung anzusehen sei, folge schon aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1387/17).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, juris, Rn. 21 ff.) hinsichtlich der vorliegenden Versammlung ausgeführt, dass ein solches Protestcamp schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen hinsichtlich der Versammlungsfreiheit aufwerfe.

    Vielmehr ist der Versammlungsbegriff generell offen für Fortschreibungen (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22; Friedrich, DÖV 2019, 55, 55; Hartmann, NVwZ 2018, 200, 204 ff.).

  • OVG Sachsen, 17.08.2016 - 3 A 64/14

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Statthafte Klageart für die vom Kläger begehrte Feststellung, dass diese polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren, ist die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 26).

    Unabhängig von der Frage, ob die allgemeine Feststellungsklage grundsätzlich eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO voraussetzt (zum Meinungsstreit vgl. nur Wahl/Schütz, Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 42, Rn. 23 ff. m.w.N.), gilt auch bei Feststellungsklagen, dass als Sachurteilsvoraussetzung die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zu fordern ist, um Popularklagen auszuschließen (OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 29).

    Dies folgt entweder unmittelbar aus der systematischen Auslegung des in § 43 Abs. 1 VwGO normierten Tatbestandsmerkmals eines streitigen Rechtsverhältnisses oder aus einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Bauten, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 29).

    Seine Verantwortlichkeit als Anmelder der Veranstaltung endet jedoch mit dem Beginn dieser (vgl. Groscurth, in: Peters/Janz, 2. Aufl. 2021, Abschnitt G, Rn. 118; OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 34.).

    Auch für den Fall, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt der Maßnahmen noch Versammlungsleiter gewesen sein sollte, steht ihm kein berechtigtes Interesse zu, da dieses im Hinblick auf Auflagen oder Maßnahmen, die während der Dauer der Versammlung ergehen, auf solche beschränkt ist, die sich gegen die Versammlung insgesamt richten (OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 35, m.w.N., ein etwas weiteres Verständnis wohl VG Göttingen, Urt. v. 6.11.2013, 1 A 98/12, juris, Rn. 19).

    Denn dem Versammlungsleiter kommt keine "Sachwaltereigenschaft" zu, die es ihm ermöglicht, sämtliche rechtlichen Interessen der Versammlungsteilnehmer zu vertreten (OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Im Übrigen - hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. - ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, und zwar auch insoweit, als sie durch Zeitablauf erledigte Verwaltungsakte betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, juris, Rn. 11 u. 13; OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris, Rn. 24).

    Ein solches Interesse besteht insbesondere, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitation ein rechtlich anerkennungswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (zum Vorstehenden OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris, Rn. 29, m.w.N.).

    Ob Infrastruktureinrichtungen (oder bestimmte Gegenstände) in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen, beurteilt sich danach, ob diese einen funktionalen oder symbolischen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe aufweisen (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster erweitert den Bezug um eine konzeptionelle Komponente, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris, Rn. 56).

    Ob in diesem Sinne ein Versammlungsbezug vorliegt, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen, deren Grundlage das Vorbringen der Veranstalter ist (OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris, Rn. 58).

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Zwischen den Beteiligten war eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses dadurch entstanden, dass die Beklagte ihren Maßnahmen die Auffassung zugrunde gelegt hat, dass die vom Kläger geplante Veranstaltung in ihrer Gesamtheit nicht dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt (so auch VG Hamburg, Urt. v. 15. Juli 2020, 10 K 307/18, juris, Rn. 49).

    Zudem ist bei der Frage des Feststellungsinteresses auch der Gedanke der Garantie effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen (so VG Hamburg, Urt. v. 15.7.2020, 10 K 307/18, juris, 51).

    Allerdings dürfte in dieser Zeit eine Unterbringung in bestimmten Hotels für die Demonstationsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht möglich sein, da in diesen ausschließlich Gipfelteilnehmerinnen und -teilnehmer und deren Entourage untergebracht waren und daher nicht zur Verfügung standen (zu diesem Aspekt, allerdings zu einer anderen Bewertung kommend VG Hamburg, Urt. v. 15. Juli 2020, 10 K 307/18, juris, Rn. 74).

  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Sie ermöglicht es, den die Beteiligten interessierenden versammlungsrechtlichen Schutz des Protestcamps einschließlich der von diesem in Anspruch genommenen Infrastruktur in den Mittelpunkt der Entscheidung zu stellen (in diesem Sinne nunmehr BVerwG, Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9/20, juris, Rn. 15).

    Bei der Beurteilung von Protestcamps mit Infrastruktureinrichtung wird hierbei in zwei Schritten vorgegangen (Fischer, NVwZ 2022, 353, 354; dieser Vorgehensweise folgend nunmehr BVerwG, Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9/20, juris, Rn. 16).

    In der Rechtsprechung herrscht ein heterogenes Meinungsbild vor, welche Verknüpfung zwischen den infrastrukturellen Einrichtungen mit der konkreten Meinungskundgabe bestehen muss (vgl. Fischer, NVwZ 353, 355 ff., hierauf ebenfalls verweisend nunmehr BVerwG, Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9/20, juris, 23).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Im Übrigen - hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. - ist die Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, und zwar auch insoweit, als sie durch Zeitablauf erledigte Verwaltungsakte betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, juris, Rn. 11 u. 13; OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris, Rn. 24).

    Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23.06, juris, Rn. 15).

    Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris, Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, Rn. 16 ff. u. Urt. v. 22.8.2007, 6 C 22/06, juris, Rn. 22).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 22.06

    Versammlungseigenschaft; Informationsstand; Einbeziehung Außenstehender.

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Die Vorschrift steht der Feststellungsklage nicht entgegen, wenn eine Umgehung der besonderen Bestimmungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - bzw. für an deren Stelle tretende Fortsetzungsfeststellungsklagen - nicht droht und die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urt. v. 29.4.1997, 1 C 2/95, juris, Rn. 21 und v. 22.8.2007, 6 C 22/06, juris, Rn. 11).

    Hierbei ist in erster Linie auf die Sicht eines Außenstehenden abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet, und ob der Veranstalter sein Konzept schlüssig dargelegt hat (BVerwG, Urt. v. 22.8.2007, 6 C 22.06, juris, Rn. 17).

    Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris, Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, Rn. 16 ff. u. Urt. v. 22.8.2007, 6 C 22/06, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020, 1 BvQ 37/20, juris, Rn. 17).

    Versammlungen sind durch Art. 8 GG als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung geschützt und stellen eine für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und -bildung dar, wobei Art. 8 GG den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns schützt (BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020, 1 BvQ 37/20, juris, Rn. 17, Beschl. v. 7.11.2015, 2 BvQ 39/15, juris, Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 6 C 46/16, juris, Rn. 28 und 31 f.).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, juris, Rn. 13).

    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt "fast mit Gewissheit" (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, juris, Rn. 14; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.2.2012, 3 L 257/10, juris, Rn. 12; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2011, 7 B 10627/11, juris, Rn. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 28.8.2009, 3 B 40/06, juris, Rn. 17; Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 628; siehe auch BT-Drs.

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18
    8/1845, S. 11: "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"), zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass von beschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 17; Beschl. v. 12.5.2010, 1 BvR 2636/04, juris, Rn. 17; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines Protestcamps im Elbpark

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • VGH Bayern, 08.03.2022 - 10 B 21.1694

    Augsburger Klimacamp als Versammlung eingestuft

  • VG Göttingen, 06.11.2013 - 1 A 98/12

    Anwesenheit; Legitimationspflicht; Polzeibeamte in Zivil; Versamlungsleiter sich

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 B 17.1996

    Verbot von Parolen auf Versammlung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2012 - 3 L 257/10

    Lärmschutzauflagen bei einer Versammlung

  • OVG Sachsen, 28.08.2009 - 3 B 40/06

    Versammlungsrecht; Gefahrenprognose; Anscheinsgefahr

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2011 - 7 B 10627/11

    Islamischer Prediger Pierre Vogel darf in Koblenz nur unter bestimmten

  • VG Frankfurt/Main, 05.10.1989 - V/2 H 1826/89
  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

  • VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung

  • VG Gelsenkirchen, 25.10.2022 - 14 K 11034/17

    Versammlung Gefahr Ausschluss Absonderung Privatgelände Verkehrsfläche

    Detterbeck; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2022 - 21 K 264/18 -, juris und Sächsisches OVG, Urteil vom 17. August 2016 - 3 A 64/14 - Kniesel/Poscher/Lisken/Denniger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, J. III. 2. Rn. 25; a.A. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 15/86 -, juris Rn. 21 zu einer durch eine versammlungsrechtliche Auflage begründeten Reinigungspflicht.
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